Wir leben in einem Zeitalter voll digitaler Prozesse und Datenfluten. Datenschutz – oder auch der Schutz von personenbezogenen Daten – ist ein hochaktuelles Thema.
In Deutschland gab es bislang drei Säulen des Datenschutzes: Das TKG (Telekommunikationsgesetz) und TMG (Telemediengesetz), sowie die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Diese autarken Bestimmungen haben in der Vergangenheit verstärkt zu Rechtsunsicherheiten geführt. Mit dem TTDSG wurden das TKG und das TMG – gestützt auf der DSGVO – zusammengeführt. Auf diese Art und Weise werden die europäischen Vorgaben aus der e-Privacy Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
TTDSG – Was ist das eigentlich?
Hinter der Abkürzung TTDSG verbirgt sich der Kurztitel ‚Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz‘. Dieses Bundesgesetz bedeutet in vollem Namen Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien. Es wurde am 23. Juni 2021 erlassen und ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Auch nach dieser lexikalen Erläuterung haben die Wenigsten eine Idee, was das TTDSG tatsächlich beinhaltet. Es handelt sich hierbei um ein Gesetz, welches die Verarbeitung personenbezogener Daten behandelt. Auch handhabt es die Umsetzung des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Für wen gilt das TTDSG?
Das TTDSG gilt für alle deutschen Anbieter von Telemedien wie Webseiten oder Apps. Es betrifft alle Personen und Unternehmen, die im Geltungsbereich der TTDSG ein Standbein haben, eine Leistung erbringen/ daran beteiligt sind, oder Produkte bereitstellen.
Was verändert sich durch das TTDSG?
In der Vergangenheit war die Art der Daten ausschlaggebend für die Nutzung von Technologien wie Cookies, Fingerprinting, Webprinting oder dergleichen. Durch das TTDSG ist es jedoch irrelevant, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Seitdem das TTDSG rechtsverbindlich ist, muss vor Verwendung jeglicher Technologien (wie z.B. Cookies) die ausdrückliche Einwilligung der Benutzer eingeholt werden. Nur technisch notwendige Verarbeitungen unterliegen nicht der Einwilligungspflicht. Allerdings wird ‚technisch notwendig‘ seit Inkrafttreten des TTDSG sehr streng ausgelegt. Außerdem muss der Widerruf der Einwilligung genauso einfach sein wie die Zustimmung.
Im Allgemeinen ist es wichtig, auf zwei Verfahren hinzuweisen und somit eine `informierte´ Einwilligung zu erhalten. Diese Verfahren beinhalten den Zugriff auf das Endnutzer-Gerät (gemäß TTDSG) und die Datenverarbeitung (gemäß DSGVO). Viele Betreiber von Webseiten verwenden bereits Cookie-Einwilligungs-Banner. Werden diese über ein CMP (Consent Management Platform) eingeholt und verwaltet, gilt es zu kontrollieren, ob die aktuellen Richtlinien erfüllt werden. Oftmals ist dies leider nicht der Fall und besteht Handlungsbedarf.
Ein wichtiger Zusatz sollte nicht fehlen. Verstöße gegen das TTDSG können mit Strafzahlungen von bis zu 300.000€ belegt werden. Eine Doppelahndung einer identischen Zugriffshandlung (gemäß TTDSG und DSGVO) ist jedoch ausgeschlossen.
180° Datenschutz – Ihr Datenschutz Experte
Egal ob Datenschutz, rechtliche oder technische Fragen – wir bieten pragmatische Datenschutzlösungen für Ihr Unternehmen. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Datenschutz Experten. Der einfachste Weg, um die Umsetzung der Datenschutzanforderungen für Sie angenehm, einfach und sicher zu gestalten.
Wir bieten die folgenden Dienstleistungen:
- Externe Datenschutzberatung nach DSGVO
- Informationssicherheit nach ISO 27001
- Qualitätsmanagement nach ISO 9001
- Beratung zu Compliance und Whistleblowing
- Prozessoptimierung
Sind Sie auf der Suche nach einem externen Datenschutzbeauftragten? Gerne helfen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das neue Datenschutz Gesetz TTDSG. Melden Sie sich unverbindlich bei uns.