Fotografien im Licht der DSGVO – Was ist erlaubt?

Allgemein

Der Datenschutz dient dem Schutz natürlicher Personen und der Gewährung von Persönlichkeitsrechten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Schutz der Privatsphäre. Ein spezieller Aspekt davon: Das Recht am eigenen Bild.
Doch wie sehen diese Rechte unter dem Licht der DSGVO exakt aus? Was ist, wenn man auf einer Veranstaltung fotografiert wurde? Wie sieht es mit Bildern aus, die auf die Webseite des Arbeitgebers geladen wurden? Welche Rechte hat man im Allgemeinen? Mit diesem Beitrag soll eine kleine Hilfestellung angesichts der doch ziemlich undurchsichtigen Problematik gegeben werden.

Die einschlägigen Rechtsnormen bei Fotografien

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten hat Rechtsvorschriften als Grundlage. Am wichtigsten sind hier natürlich zunächst die Rechtsnormen, die bei der Erstellung von Fotografien von Bedeutung sind. Da wäre zunächst Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO. Dieser Erlaubnistatbestand stellt die klassische Einwilligung der betroffenen Person dar. Eine Einwilligung ist eine freiwillige, informierte sowie unmissverständlich abgegebene Willensbeurkundung. Jegliche Form der bestätigenden Handlung einer betroffenen Person zählt dazu. Aber: Die Einwilligung kann auch stets widerrufen werden.

Eine weitere Rechtsgrundlage für das datenschutzkonforme Fotografieren stellt Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO dar. Hiernach ist  eine Abwägung der Interessen durchzuführen zwischen den berechtigten Interessen der fotografierten und der fotografierenden Person durchzuführen. Ein berechtigtes Interesse kann nur dann vorliegen, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Diese schutzwürdigen Interessen sind je nach Einzelfall in unterschiedlich starker Ausprägung zu berücksichtigen. Für diese Abwägung sind zwei Rechtsnormen aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) bedeutsam. In § 22 des KUG geht es konkret um eine Einwilligung bezüglich des Urheberrechts. Eine nach § 22 KUG eingeholte Einwilligung kann jedoch – im Gegensatz zu der Einwilligung nach DSGVO – nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Doch welche Einwilligung ist für die Veröffentlichung von Bildern nun Relevant? Die nach der DSGVO oder die nach dem Kunsturhebergesetz? Wir gehen in diesem Beitrag stets von einer Einwilligung nach der DSGVO aus.

Die Umstände der Bildaufnahme

Um nun zu der richtigen Rechtsnorm zu finden, sollten im Vorfeld einige Punkte geklärt werden:

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    Wer ist auf dem Foto zu sehen?
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    Wo soll das Foto veröffentlicht werden?
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    Wo wurde das Foto aufgenommen?

Wer ist auf dem Foto zu sehen?

Bei Fotos von Einzelpersonen sollte im Vorfeld eine Einwilligung für die Aufnahme und Veröffentlichung der abgebildeten Person eingeholt werden. Dasselbe gilt für Fotos von kleinen Personengruppen.

In seltenen Fällen kann die Erstellung von Fotos Einzelpersonen oder kleinen Personengruppen gerechtfertigt werden. Und zwar immer dann, wenn einer der Tatbestände aus dem § 23 KUG greift.

  • Wenn beispielsweise ein Bildnis von einer Person der Zeitgeschichte abgebildet ist, wird das berechtigte Interesse auf Veröffentlichung in der Regel überwiegen.
  • Wenn das Gesamtgeschehen aufgenommen wird (z.B. die Aufnahme eines Firmenjubiläums), wird die Veröffentlichung regelmäßig auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gestützt. Hier dürften die Interessen der einzelnen Betroffenen nicht überwiegen. Sollten die Bilder bspw. Aufnahmen von Kindern beinhalten, Rückschlüsse auf Religion und Sexualleben ermöglichen oder diskriminierend sein, werden die Interessen zur Veröffentlichung in aller Regel nicht überwiegen.

Das macht es nochmal deutlich: Bei Fotografien im datenschutzrechtlichen Sinn handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

Wo soll das Foto veröffentlicht werden?

Sollte das Foto lediglich intern veröffentlicht werden, wird dies in aller Regel durch Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO legitimiert. Auch hier können wieder zusätzlich Regelungen greifen – etwa wenn die einzelnen Personen dabei lediglich als „Beiwerk“ erscheinen und sich in das Gesamtgeschehen einfügen.

Wenn die Gruppenfotos extern auf die Unternehmensseite oder in soziale Netzwerke hochgeladen werden, ist es der sicherste Weg eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO einzuholen. Aber auch hier existieren wieder Ausnahmen.

Wo wurde das Foto aufgenommen?

Hier muss unterschieden werden zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen. Wenn die Veranstaltung nicht öffentlich beworben, also privat ist, sollte für die Veröffentlichung eine Einwilligung eingeholt werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die zumeist für Marketingzwecke erfolgen, kann die Veröffentlichung der Fotos durch die gestützt werden, da von einem überwiegenden Interesse des Unternehmens ausgegangen werden kann. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Bilder bspw. Aufnahmen von Kindern zeigen oder bestimmte Personen in besonders intimen Bereichen, wie zum Beispiel in sanitäre Einrichtungen abfotografiert sind.

Information und Transparenz

Allgemeines zur DSGVO

Bloß nicht vergessen: Erfüllung von Informationspflichten

Es gilt bei jeder Datenerhebung – also auch bei Fotografien – der Grundsatz der Transparenz. Mit jedem Fotografieren und jeder anschließenden Veröffentlichung müssen die Informationspflichten aus Art. 13 oder 14 DSGVO erfüllt werden.
Die Vorgaben aus Art. 13 DSGVO sind bereits erfüllt, wenn die betroffene Person Kenntnis von der Datenverarbeitung erlangt und / oder daran mitwirkt.
Wenn die Daten nicht bei der Person selbst erhoben werden, sondern von Dritten erstellt oder aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen worden sind, findet die Datenverarbeitung in aller Regel nicht mit Kenntnis oder Mitwirkung der abgebildeten Personen statt. Deshalb muss nach Art. 14 DSGVO darüber  informiert werden muss. Eine solche Information kann nach Art. 14 Abs. 5 DSGVO unter bestimmten Umständen unterbleiben. Wie z.B. dann, wenn sich die Erteilung der Information als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde.

Zweifel bei der Veröffentlichung von Fotos?

Bei so viel hin und her ist es kein Wunder, wenn man in diesem Dschungel des Abwägens unterschiedlicher Rechtsnormen nicht mehr den Überblick behält. Im Zweifel greifen viele Fotografen zu einer drastischen Maßnahme: Sie veröffentlichen nichts und ihr Bild verschwindet für immer in Dateiordnern oder Schubladen.

Doch mit ein wenig nachdenken ist bereits viel geholfen. Und wer ganz sichergehen möchte, fragt einfach nach. In Unternehmen ist der Datenschutzbeauftragte  immer die erste Ansprechperson, wenn es um Fotografien im Licht der DSGVO geht. Dieser kann ihnen genau sagen, ob und in welchem Rahmen eine Veröffentlichung möglich ist und an welchen Stellen eine explizite Einwilligung notwendig ist.

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Kurz und knapp

Das Fotografieren von Personen ist im Sinne der DSGVO eine Angelegenheit, die durchdacht sein muss und bei der mehrere Rechtsnormen greifen können. Jeder der Fotografien mit Personen anfertigt und veröffentlicht muss sich die Fragen stellen: Wer ist auf dem Foto zu sehen? Wo wird das Foto veröffentlicht? Wo wird das Foto aufgenommen? Eine Abwägung muss dann zwischen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO und dem Kunsturhebergesetz (KUG) getroffen werden. In fast allen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung notwendig, um abzuwägen, ob ein Foto veröffentlicht werden darf oder eben nicht. Im Zweifel gilt immer: Fragen Sie zur Sicherheit Ihren Datenschutzexperten!

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